Mythos: Harte Strafe muss sein!

Projektarbeit 2020/21 I Geschätzte Lesezeit: 20 min

 

 

Wahrscheinlich kommt Film- oder Serienliebhaber:innen das folgende Szenario nur allzu bekannt vor: Filmcharaktere einer Gefängnisserie berichten über den Grund ihrer Inhaftierung und wir lassen uns als Zuschauer:innen schnell dazu hinreißen, über die Gerechtigkeit der jeweiligen Strafe zu urteilen. In vielen Fällen mag dieses Urteil schnell gefällt sein: So sind sich viele Außenstehende meist einig, dass ein Mörder die "höchstmögliche" Strafe erhalten und "für immer weggesperrt" werden soll. Bei anderen Straftaten ist dies jedoch nicht so eindeutig, wodurch sich die Geister manchmal scheiden. Ähnlich dürfte es einigen bei dem zunächst unbeliebten David "Tweener" Apolskis ergangen sein, der in der US-Serie Prison Break zusammen mit Serienmörder:innen und Sexualstraftäter:innen seine Strafe im fiktiven Fox River Staatsgefängnis absitzt. Der Kleinganove, dessen Rechtsbrüche normalerweise aus eher kleinen Diebstählen bestehen, ist keineswegs ein Schwerverbrecher. Vielmehr wurde ihm der Diebstahl einer wertvollen Baseball-Sammelkarte zum Verhängnis, aufgrund derer er zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls verurteilt wurde. Mehrere Jahre Gefängnis wegen einer Spielkarte? Das mag den einen als völlig übertriebene Strafe vorkommen. Andererseits aber wirkt eine solch hohe Strafe letztendlich doch abschreckend und wird sowohl unseren Wiederholungstäter aus dem Video als auch weitere potenzielle Straftäter:innen von der Begehung von Straftaten abhalten…oder etwa nicht?
Ob Sexual-, Gewalt-, oder Tötungsdelikte: Als Reaktion auf schwere Straftaten werden meist harte Strafen gefordert. Gefängnisstrafen werden dabei von einem großen Teil unserer Gesellschaft als effektivste Form der Bestrafung angesehen, da – zumindest unserer laienhaften Vorstellung nach - Strafmaßnahmen immer dann für besonders effektiv gehalten werden, wenn sie möglichst hart ausfallen [1][2][3]. So werden auch hierzulande Forderungen nach harten Strafen zunehmend lauter [4][5][6]. Auf den ersten Blick erscheinen diese durchaus sinnvoll: Das Wegsperren von Straftäter:innen schützt die Allgemeinheit, denn wer im Gefängnis sitzt kann (zumindest im besten Fall) keine weiteren Straftaten begehen. Somit könnten wir uns vor unbelehrbaren Verbrecher:innen mit einem hohen Drang zu Wiederholungstaten in Sicherheit wiegen. Aus rein wissenschaftlicher Sicht gibt es jedoch keine validen Erkenntnisse, dass harte Strafen allein zur Verbrechensbekämpfung taugen [7]. In Anbetracht dessen stellt man sich zurecht die Frage: Sind Freiheitsstrafen wirklich effektiv, indem sie die Durchsetzung und Wahrung gesellschaftlicher Regeln und Ordnung bewirken [8]? Und sind die gesellschaftlichen Forderungen nach harten Strafen damit gerechtfertigt? Im folgenden Beitrag wird der Mythos "Harte Strafe muss sein!", also hohe freiheitsentziehende Strafen als effektivstes Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung, unter die Lupe genommen und auf seine Bewährung geprüft. Wie kommt es, dass die Gesellschaft harte Strafen fordert und welchem Zweck dient Strafe eigentlich? Sind harte Strafen tatsächlich wirksam oder gibt es möglicherweise Punkte, an denen die Wirksamkeit aus psychologischer Sicht scheitert? Entscheidet nach dem Lesen des Beitrags selbst: Handelt es sich bei der Vorstellung, dass harte Strafen wirksam sind um einen (nicht belegten) Mythos oder ist an dieser Vorstellung tatsächlich etwas Wahres dran?

Let’s start: Der juristische Sinn und Zweck von Strafe
Für alldiejenigen unter uns, die durch das Anschauen von Anwaltsserien noch nicht zu Expert:innen für das geltende deutsche Strafrecht geworden sind, dürften die Strafzwecktheorien noch unbekannt sein. Sie rechtfertigen hierzulande die Art der Strafe und können unterteilt werden in absolute und relative Strafzwecktheorien [9].

Überblick Straftheorien   Die absoluten Strafzwecktheorien betonen Sühne und Vergeltung für die Schuld der Straftäter:innen als Ziel der Strafe. Nach den Sühnetheorien sollen Strafen dazu dienen, dass sich Rechtsbrecher:innen wieder mit der Rechtsordnung versöhnen, indem sie ihre Strafen zum Schuldausgleich einsichtig akzeptieren. Vergeltungstheorien wiederrum basieren auf dem Gedanken, dass die Strafe in Dauer, Härte und Art gleichwertig zur begangenen Straftat sein muss. Je schlimmer also das begangene Verbrechen, desto härter muss die Konsequenz im Sinne einer Strafe für Täter:innen sein. Der Fokus in den absoluten Ansätzen liegt somit ausschließlich auf dem bereits begangenen Unrecht und dem damit verbundenen Streben nach ausgleichender Gerechtigkeit und der Wiederherstellung der Rechtsordnung. Dies wird durch repressive Maßnahmen umzusetzen versucht. Uns mag hierbei der allbekannte Ausdruck "Auge um Auge, Zahn um Zahn" in den Sinn kommen, der die Vergeltung von unrechtmäßigem Handeln betont. Nicht zuletzt sollen vergeltende Maßnahmen Menschen von Selbstjustiz abhalten. Denn sollten die Bürger:innen das Gefühl haben, dass Täter:innen zuvor ungestraft davonkamen, könnte der ein oder andere das Gesetz selbst in die Hand nehmen wollen, um im Alleingang für Gerechtigkeit zu sorgen [11]. Mögliche Folgen von Strafmaßnahmen sowie deren general- und spezialpräventive Wirkung bleiben dabei allerdings unberücksichtigt [12][13].
Diese Aspekte werden ihrerseits in den relativen Straftheorien aufgegriffen: Sie fokussieren sich auf die Prävention weiterer Straftaten durch Straftäter:innen und lassen sich in General- und Spezialprävention einteilen. Während die negative Generalprävention schon durch die Androhung von Strafe und Strafverfolgung darauf abzielt, potenzielle Täter:innen von der Begehung von Straftaten abzuhalten, sollen im Rahmen der positiven Generalprävention das Normbewusstsein und die Normtreue der Bevölkerung bestärkt werden. Durch Konformitätsdruck soll dabei jede:r Bürger:in zu einem "angemessenen" Verhalten angehalten werden [14][15]. Dieser gedankliche Ansatz lässt sich auch in unserem Mythos "Harte Strafe muss sein!" wiederfinden: Potenzielle Täter:innen befürchten eine harte Bestrafung und verzichten auf eine kriminellen Laufbahn – soweit zumindest die Theorie.
Eine weitere Art der Kriminalprävention ist die sogenannte Spezialprävention, die sich - statt auf die Gesamtbevölkerung - auf die Übeltäter:innen selbst konzentriert. Auch hierbei können zwei Formen unterschieden werden: Die negative Spezialprävention zielt auf den Schutz der Allgemeinheit ab, indem eine Begehung weiterer Taten durch die Straftäter:innen zu verhindern versucht wird [16][17]. Die positive Spezialprävention stellt eine Besserung der Täter:innen in den Fokus. Im deutschen Strafrecht spielt vor allem der Resozialisierungsgedanke eine große Rolle [18], der vorsieht die Täter:innen durch geeignete Maßnahmen auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten. Dabei soll bei sozialen und persönlichen Ursachenfaktoren angesetzt werden, um einer erneuten Straffälligkeit vorzubeugen [19].
Letztendlich lassen sich diese Punkte auch im Strafvollzugsgesetz wiederfinden: Nach §2 StVollzG dient der Vollzug der Freiheitsstrafe zwei Aufgaben: der Resozialisierung und dem Schutz der Allgemeinheit. Die genannten Aufgaben sind aber nicht allein im Rahmen der positiven Spezialprävention zu betrachten, sondern sind je nach Sanktionsart mit der individuellen Abschreckung verbunden, die wiederum dem Grundsatz der negativen Spezialprävention entspricht. Somit stellen Strafe und Behandlung letzten Endes keinen Gegensatz dar, sondern gehen Hand in Hand miteinander einher. In der deutschen Rechtspraxis hat sich inzwischen die sogenannte Vereinigungstheorie durchgesetzt, die durch eine Kombination der absoluten und relativen Ansätze die Grundlage des deutschen Strafrechts darstellt [20]. Nach der Erklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.1977 sind der "Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht […] Aspekte einer angemessenen Strafsanktion" (BVerfG, 21.06.977, 1 BvL 14/76).

Der wütende Mob: Woher kommt das gesellschaftliche Strafbedürfnis?
Neben dem oben beschriebenen rechtsphilosophischen Zweck von Strafe scheint es in unserer Gesellschaft mitunter individuelle, doch sehr stark emotional begründete Strafbedürfnisse zu geben, auf die wir an dieser Stelle einen Blick werfen möchten: Die Reaktionen auf eine begangene Straftat lassen oftmals unweigerlich an einen wütenden Mob, bewaffnet mit Mistgabeln und Fackeln erinnern. Inhaltlich sind diese rachsüchtigen Forderungen eng mit den absoluten Straftheorien verbunden: Die Gesellschaft fordert Vergeltung für das begangene Unrecht. Doch woher kommt eigentlich diese gesellschaftliche Forderung nach harten Strafen? Zum großen Teil sind diese Forderungen in der Existenz bestehender Unsicherheitsgefühle der Bevölkerung begründet [21]. Die Angst vor Kriminalität steigt, obwohl in den letzten Jahren sogar ein Rückgang der Kriminalität zu verzeichnen war. Die tatsächliche Kriminalitätsentwicklung entspricht somit nicht der subjektiven [22]. Durch die subjektive Wahrnehmung eines angeblichen Anstiegs der Verbrechensraten erhöht sich die individuell wahrgenommen Bedrohungslage und führt – insbesondere bei schweren Deliktformen – dazu, dass sich gewisse Rachebedürfnisse manifestieren können [23]. Problematisch ist dabei, dass sich wachsende Ängste nicht nur in einem bloßen Wunsch nach Rache äußern, sondern auch zu Vermeidungsverhalten und zu einer subjektiven Senkung der Lebensqualität führen können [24]. Langfristig kann schlimmstenfalls sogar der Zusammenhalt in der Bevölkerung durch diese steigenden Kriminalitätsängste zerstört werden [25][26][27].

Kriminalitätsentwicklung in Deutschland
Doch woher kommt eine solche katastrophenähnliche Wahrnehmung des Kriminalitätsgeschehens? Sowohl Medien als auch kriminalpolitische Entscheidungen tragen in nicht unerheblicher Weise zu der Aufrechterhaltung und Verbreitung dieses gesellschaftlichen Stimmungsbildes bei: Indem einzelne dramatische Kriminalitätsereignisse medial hervorgehoben werden, wird ein realitätsgetreues Abbild derzeitiger inländischer Kriminalitätsentwicklungen verzerrt [29]. Das bestehende gesellschaftliche Sicherheitsgefühl wird geschmälert, während die Kriminalitätsfurcht der Bürger verstärkt wird. Dadurch wird schließlich auch der Mythos, härtere Strafen seien notwendig und effektiv, weiter befeuert [30][31]. Die künstlich überspitzte Darstellungsweise der Kriminalitätsentwicklung in den Medien und die Forderungen der Bevölkerung werden dann wiederrum von Politikern aufgegriffen und in der Politik als Anlass zum Handeln verstanden. Schon seit langem gehört die innere Sicherheit zu einem der wichtigsten Wahlkampthemen der Parteien [32]. Kriminalpolitische Themen werden in Wahlkämpfen dabei gezielt platziert - teilweise sogar übertrieben dargestellt – um Wahlen zu gewinnen. Durch eine angekündigte Härte in Bezug auf Kriminalität wird versucht, Wählerstimmen zu erlangen, da sich verständlicherweise jede:r Sicherheit in dieser "gefährlichen" Gesellschaft wünscht [33].

Wahlwerbung mit Thema Sicherheit

Neben den allgemeinen gesellschaftlichen Strafbedürfnissen sollten die Bedürfnisse direkt Betroffener, also Personen, die selbst Opfer einer Straftat wurden, an dieser Stelle nicht vergessen werden: Sollten die Rachebedürfnisse von Kriminalitätsopfern nicht enorm hoch sein? Und sind Opfer am Ende zufriedener, wenn die Täter:innen hart bestraft werden? Diese Vermutung, nach der Opfer erhöhte Rachebedürfnisse verspüren, ist in der Gesellschaft weit verbreitet. Allerdings zeigen unterschiedliche Übersichtsarbeiten der letzten Jahre, dass punitive Einstellungen von Opfern gegenüber Straftäter:innen im Vergleich zu den Strafbedürfnissen der restlichen Gesellschaft nicht erhöht sind. Vielmehr besteht das primäre Bedürfnis der Kriminalitätsopfer darin, Anerkennung zu erfahren, um das Erlebte adäquat verarbeiten zu können. [39][40][41].

Die Illusion der erfolgreichen Abschreckung
Nachdem wir nun im Rahmen emotionaler Strafbedürfnisse die absoluten Strafzwecke näher beleuchtet haben, wollen wir einen Blick auf die empirische Wirksamkeit zur Generalprävention werfen. Wenn sich der "gute" und gesetzeskonforme Teil der Bevölkerung normbewusst verhält, dann sollte sich der "böse" Teil der Gesellschaft doch im Rahmen der negativen Generalprävention durch die angedrohte Strafe abschrecken lassen...oder etwa nicht? Hierfür bietet es sich an einen Blick auf Länder mit härteren Strafen zu werfen: Die meisten werden sich darüber einig sein, dass die vorstellbar höchste Strafe die Todesstrafe ist. Laut Amnesty International wird die Todesstrafe in 56 Staaten durchgeführt (Stand April 2020) [42]. Nehmen wir das Beispiel USA: Interessanterweise scheinen hier die Mordraten insbesondere in den Bundesstaaten mit Todesstrafe hoch zu sein [43][44], während sie beispielsweise in Kanada nach der Abschaffung der Todesstrafe gesunken sind [45][46]. Dies lässt zwar nicht auf einen kausalen Zusammenhang schließen, aber bisher gibt es auch keine eindeutigen wissenschaftlichen Befunde, dass die Todesstrafe wirklich effektiv ist, wenn es um die Vermeidung von Verbrechen geht [47][48]. Zwar gibt es inzwischen viele Studien, die den abschreckenden oder brutalisierenden Effekt von Todesstrafen untersuchen, jedoch weisen einige dieser Studien teils erhebliche methodische Mängel auf. Beispielsweise lassen manche Untersuchungen, die Todesstrafen eine abschreckende Wirkung zusprechen, wichtige Faktoren wie die Berichterstattung in den Medien unberücksichtigt oder unterscheiden nicht zwischen den Arten der Tötungsdelikte, die durch Todesstrafen zu- oder abnehmen. Eine der wenigen Untersuchungen aus den USA, die diese methodischen Mängel vermied, fand keine Belege für einen Abschreckungseffekt der Todesstrafe auf Tötungsdelikte, aber Hinweise für einen Brutalisierungseffekt. Das deutet auf eine durch Todesstrafe hervorgerufene Verrohung der Bevölkerung hin, die zu einer Erhöhung der Tötungsraten führt [49]. Gehen wir nun nach dem Mythos, dass harte Strafen hoch effektiv sind, wäre eigentlich eine gegensätzliche Situation zu erwarten gewesen. Wir halten also fest, dass es bislang keine starke Evidenz für die generalpräventive Wirksamkeit harter Strafen gibt. Wie sieht es dagegen mit der Spezialprävention aus?

Freiheitsstrafen Hopp oder Top: Empirische Wirksamkeit und Nachteile von Freiheitsstrafen

Der Fall Thomas Drach

Der Fall Thomas Drach gibt Anlass zur Sorge: Auch knapp 25 Jahre nach der Entführung Reemtsmas begeht der ehemalige Gefängnisinsasse weitere schwere Verbrechen - ist offensichtlich also auch durch seine langjährige Freiheitsstrafe nicht von seinem kriminellen Karriereweg abzubringen. Beispielhaft verdeutlicht dieser Fall die ausbleibende Wirkung von Strafe. Doch gibt es noch weitere Evidenz, die dies unterstreicht? Kurz und knapp: Ja! Unterschiedliche Forschungsergebnisse zeigen, dass der Aufenthalt im Gefängnis keine spezialpräventive (im Sinne einer abschreckenden) Wirkung auf die Inhaftierten hat, sondern das Rückfallrisiko sogar etwas erhöht [52]. Aktuelle Rückfallraten ehemaliger Gefängnisinsassen verdeutlichen dieses Bild: In Deutschland wird innerhalb eines neunjährigen Zeitraums nach Entlassung aus dem Freiheitsvollzug knapp jeder Dritte erneut zu einer Haftstrafe verurteilt, bei Jugendstrafen sogar jeder Zweite [53][54]. Verglichen mit beispielsweise Geldstrafen und kurzen Freiheitsstrafen sind die Rückfallraten bei längeren Inhaftierungen erhöht [55][56][57]. Natürlich hinkt der Vergleich zwischen den verschiedenen Strafmaßnahmen, da die initialen Strafmaße nicht rein zufällig vergeben werden, sondern sich vor allem nach der Schwere der Straftat und den Vorstrafen des Individuums richten. Der Vergleich der Rückfallraten verschiedener Sanktionsformen lässt aber zumindest erahnen, dass die tatsächlichen Möglichkeiten zur Resozialisierung im Strafvollzug begrenzt sind. Diese Vermutung wird durch verschiedene Forschungsarbeiten untermauert. Beispielsweise untersuchte Pfeiffer 1983 eine Gruppe jugendlicher Angeklagter, welche verschiedenen Jugendrichtern zufällig zugeteilt wurden. Nach einer Aufteilung der Jugendrichter in zwei Gruppen, nach den höchsten und niedrigsten Quoten für verhängte Jugendstrafen, zeigte sich, dass sich nach den Urteilssprüchen von hart sanktionierenden Richter:innen mehr Rückfälle ergaben (33% vs. 24%). Dieser Befund weist auf die eingeschränkte präventive Wirkung harter Strafen hin [58].
Ähnliches gilt auch für Abschreckprogramme für jugendliche Straftäter:innen, die wie der Name vermuten lässt, primär der Abschreckung vor weiteren Straftaten dienen, wie z.B. das "Scared Straight Program" oder die sogenannten "Bootcamps" [59][60]. Diese können nur mit Hinzunahme von erzieherischen und therapeutischen Elementen positive Auswirkungen verzeichnen [61]. Rein punitive und abschreckende Maßnahmen allein scheinen also kaum spezialpräventiv zu wirken [62][63].

Rückfallraten

Darüber hinaus darf man nicht außer Acht lassen, dass die Zeit im Gefängnis nicht nur zu einer ausbleibenden Wirkung in die gewünschte Richtung, sondern auch zu unerwünschten, schädigenden Wirkungen führen kann [65][66][67]. Diese Nebenwirkungen äußern sich insbesondere in Prisonisierungseffekten, die die Anpassung der Inhaftierten an die im Freiheitsentzug herrschenden Normen und Werte beschreiben. Aber auch Radikalisierungstendenzen, hohe Gewaltraten in den Vollzugsanstalten sowie die Zerstörung sozialer Beziehungen durch die Herausnahme aus dem sozialen Umfeld sind mögliche Folgen einer Inhaftierung [68][69][70][71]. Folgerichtig birgt dies die Gefahr, dass den Straftäter:innen durch die emotional, sozial und kognitiv herausfordernde Zeit in Haft die Möglichkeit zu einer angemessenen Resozialisierung während ihrer Haftstrafe genommen wird [72].

Through psychologists‘ eyes: Warum harte Strafen scheitern
So wie es bisher scheint, handelt es sich bei der Vorstellung über die Wirksamkeit harter Strafen wohl wirklich um einen eher unbelegten Mythos. Aber woran kann es liegen, dass harte Strafen zum Scheitern verurteilt sind? Aus lernpsychologischer Sicht soll Strafe die Abnahme eines (unerwünschten) Verhaltens bewirken. Dabei werden Strafen als "absichtlich herbeigeführte Ereignisse, die zu unangenehmen inneren Zuständen führen, die Betroffene im Allgemeinen vermeiden möchten" definiert [73]. Zur Beantwortung der Frage, wann Strafe effektiv ist, empfiehlt sich ein Blick auf bisherige lernpsychologische Erkenntnisse. Grundsätzlich postulieren Forscher, dass das Bestrafen unliebsamen Verhaltens dauerhaft tatsächlich wirksam sein kann - allerdings unter gewissen Voraussetzungen, die in der folgenden Übersicht veranschaulicht sind:

Faktoren effektiver Strafe

Diese grobe Übersicht lässt schon erahnen, wo der Knackpunkt liegt, denn alle diese Faktoren sind nicht immer umsetzbar. Und bleiben einzelne Punkte unberücksichtigt, schrumpft die Effektivität der Strafen auf lange Sicht. Allein schon aus ethischer, rechtlicher und auch praktischer Sicht ist eine lehrbuchmäßige Umsetzung von Bestrafungen kaum möglich, da es neben einem sofortigen "Wegsperren" und einem maximalen Strafmaß bei allen Deliktformen auch einer Detektion und Reaktion auf jeden einzelnen Rechtsbruch bedarf. Letztendlich sind diese Aspekte im Hinblick auf die Wirksamkeit von Strafen natürlich nicht als absolut zu setzen, da die Effektivität von Bestrafungen auch immer von situations- und personengebundenen Faktoren (z.B. Impulsivität oder Fähigkeit zur Konsequenzantizipation) abhängt. Dennoch lässt diese grobe Übersicht erahnen, dass harte Strafen allein nicht zum gewünschten Erfolg führen.

Ein Schritt in die richtige Richtung: Das Rezept erfolgreicher Straftäter:innenbehandlung
Wie wir sehen, gibt es begründete Zweifel an der Tatsache, dass Straftaten durch eine rein repressiv orientierte Praxis des Strafrechts effektiv bekämpft werden können. Soziale Probleme wie Substanzmissbrauch, Sexual- und Gewaltdelikte können allein durch die Androhung von Gefängnisstrafen nicht beseitigt werden. Gerade der in diesen Kontexten eher symbolische Charakter harter Strafmaßnahmen wird den Nebenwirkungen von Strafe nicht gerecht. Forderungen nach alternativen Sanktionsformen scheinen deshalb durchaus berechtigt. Hierbei wird sich weniger auf die bloße Bestrafung von Straftäter:innen fokussiert, sondern vielmehr auf deren Behandlung, um dem Konzept der Resozialisierung gerecht zu werden. Grundsätzlich kann eine Behandlung von Strafgefangenen nur dann erfolgreich sein, wenn sich die angebotenen Maßnahmen nach den individuellen Problembereichen der Täter:innen richten [77][78]. Die Prinzipien erfolgreicher Straftäter:innenbehandlung beinhalten hierbei das Risiko-, das Bedürfnis- und das Ansprechbarkeitsprinzip. Nach dem Risikoprinzip soll die Behandlungsintensität mit dem Rückfallrisiko korrespondieren (intensivere Behandlungsmaßnahmen bei Straffälligen mit hohem Gefährdungspotenzial). Das Bedürfnisprinzip sieht vor, dass die Behandlung auf die individuellen kriminogenen Risikofaktoren der jeweiligen straffälligen Person zugeschnitten sein sollte (z.B. Veränderung des kriminalitätsfördernden sozialen Umfelds oder Behandlung von Alkohol- und Drogenproblemen). Das Ansprechbarkeitsprinzip zielt auf eine Anpassung der Therapiemethoden an die Fähigkeiten und Präferenzen des Betroffenen ab (z.B. Eigenheiten des begangenen Delikts und angemessene Lernmethoden) [79]. Behandlungen, die dabei alle drei Prinzipien erfüllten, reduzieren die Rückfallraten um bis zu 60%, wobei neuere Befunde von realistischeren 20-30% ausgehen [80]. Die Straftäter:innenbehandlung scheint per se positive Effekte nach sich zu ziehen, weshalb es also weitaus erfolgsversprechender ist, sich mit den individuellen Gegebenheiten der Rechtsbrecher:innen auseinanderzusetzen, um eine Besserung zu erwirken [81][82]. Beispiele für Konzepte zur Straftäter:innenbehandlung sind unter anderem die Sozialtherapeutische Anstalt, in der beispielsweise Sexualstraftäter:innen und Rückfalltäter:innen mit schweren Persönlichkeitsstörungen behandelt werden, Anti-Gewalt-Trainings, Trainings der Sozialkompetenz und Maßnahmen, die die beruflichen oder schulischen Qualifikationen der Inhaftierten fördern [83][84].

Früher war nicht immer alles besser: Alternative Ansätze zur Straftäter:innenbehandlung
Neben den bereits erwähnten altbewährten Ansätzen zur Straftäter:innenbehandlung wollen wir im Folgenden besonders auf zwei Alternativen näher eingehen.
Der Täter-Opfer-Ausgleich: Wie zuvor bereits erwähnt, sind Strafbedürfnisse bei Personen mit Opfererfahrungen weniger stark ausgeprägt als zunächst vermutet. Stattdessen legen Opfer mehr Wert auf Anerkennung und Teilhabe am Prozess. Diese elementare Erkenntnis greift der Täter-Opfer-Ausgleich auf. Hierbei werden mehrere Gespräche zwischen Täter:innen und Opfern unter professioneller Anleitung geführt. Dadurch soll jeder beteiligten Partei die Möglichkeit gegeben werden, die begangene Straftat für sich aufzuarbeiten. Dieser Ansatz beruht im Wesentlichen auf dem Prinzip der wiederherstellenden Gerechtigkeit, welche dem übergeordneten Ziel der Wiedergutmachung dient und nicht zuletzt auf die erfolgreiche Resozialisierung von Straftäter:innen abzielt. Der Grundgedanke des Täter-Opfer-Ausgleichs besteht darin, dass Täter:innen Verantwortung für ihr Handeln übernehmen sollen und im Gegenzug eine Strafminderung erwarten können. Zudem werden Opfer von Straftaten mehr in das Strafverfahren einbezogen, sodass diese Wiedergutmachung für das erfahrene Unrecht erfahren können [85]. In einer Gesellschaft mit vorherrschenden Forderungen nach härteren Vergeltungsmaßnahmen für Straftäter:innen ist der Täter-Opfer-Ausgleich als positive Option zu sanktionierenden Strafmaßnahmen aufzufassen, um einem solchen gesellschaftlichen Klima entgegenzuwirken, sowie Opfer stärker in den Fokus kriminalpolitischer Arbeit zu rücken [86][87]. In der heutigen Sanktionspraxis ist der Täter-Opfer-Ausgleich fest verankert [88]. Die Effektivität dieses Ansatzes konnte in mehreren Studien gezeigt werden, vor allem in Form niedriger Rückfallquoten. Der Täter-Opfer-Ausgleich wird deshalb als eine gute Ergänzung und in seltenen Fällen sogar als Alternative zum Freiheitsentzug sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenstrafrecht diskutiert [89][90].
Die Gefängnisinsel Bastϕy: Ein Beispiel für einen liberalen, stark auf Resozialisierung ausgelegten Strafvollzug stellt die norwegische Gefängnisinsel Bastϕy in Norwegen dar. Hier verbüßen (Schwer )Verbrecher:innen ihre Strafen im offenen Vollzug. Zur Vorbereitung auf ein selbstständiges, gesellschaftsfähiges Leben in Freiheit leben die Strafgefangenen auf Bastϕy in einem Bungalowsystem ohne Mauern und Gitter. Eigenverantwortung und Vertrauen stellen zentrale Konzepte des liberalen Vollzugs dar. Überwachungsmaßnahmen kommen kaum zum Einsatz. Während Inhaftierte in herkömmlichen Strafvollzugsanstalten ab dem ersten Tag gezwungen sind, ihre Eigenverantwortung abzugeben, müssen Rechtsbrecher:innen auf Bastϕy lernen, Verantwortung für ihre Taten zu übernehmen. Im Gegenzug bleiben sie mündige Staatsbürger:innen, also ein Teil der Gesellschaft. Hierdurch wird unter anderem der Aufbau von erwünschtem Sozialverhalten und die Entwicklung einer verantwortungsbewussten Einstellung gefördert. Der Erfolg dieses liberalen Konzepts spiegelt sich vor allem in der niedrigen Rückfallrate von knapp 20% wider, welche die niedrigste Rückfallrate in ganz Europa darstellt [91][92]. Zum Vergleich: In Europa betragen die Rückfallraten rund 70%, in Deutschland etwa 48% [93][94]. Im folgenden Infokasten habe wir für Interessierte ein Video über die Gefängnisinsel eingefügt.

                                  Die Gefängnisinsel Bastϕy

 

Mythos Harte Strafe muss sein – Unser Fazit
Bevor wir den Mythos "Harte Strafe muss sein!" abschließend würdigen, wollen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Blogbeitrag das komplexe rechtspsychologische Themengebiet effektiver Strafmaßnahmen natürlich nicht in seiner Ganzheit erfasst. Der Blog soll Euch einen Überblick über derzeit gesicherte Forschungsergebnisse bieten und Euch bestenfalls zum kritischen Hinterfragen gesellschaftlicher Forderungen anregen.
Wie dieser Beitrag zeigt, existieren derzeit keine überzeugenden Belege dafür, dass harte Strafmaßnahmen, welche allein auf die Bestrafung der Täter:innen abzielen, Kriminalität wirklich reduzieren. Die Ineffektivität harter Strafen äußert sich unter anderem in den hohen Rückfallzahlen ehemals Inhaftierter. Zudem weiß man aus gesicherten Forschungserkenntnissen, dass Therapien und behandlungsorientierte Ansätze wesentlich besser funktionieren, und Straftäter:innen effektiver auf ein Leben in Freiheit vorbereiten können [95].
In naher Zukunft ist die völlige Abkehr vom derzeitigen Strafvollzug jedoch sehr unwahrscheinlich und auch nicht unbedingt das Ziel: Viel eher sollte sich um eine Umgestaltung des herkömmlichen Freiheitsentzuges bemüht werden. Anstatt Inhaftierten während ihrer Zeit in Haft einem Gefühl von Freiheit gänzlichst zu entziehen, sollte die Eigen- und Fremdverantwortung von Straftäter:innen stärker gefordert werden, um straffällig gewordene Personen erfolgreich resozialisieren zu können. Dafür sollte man die Bestreitung des Alltags in Haft so realitätsnah wie möglich gestalten [96]. Wohngruppen sowie insgesamt kleinere Anstalten mit ausreichend geschultem Personal sind hierfür notwendig. Daher plädieren wir für langfristige Bemühungen um eine Ausweitung der Behandlungsprogramme und Ansätze zur Rehabilitation von Straftäter:innen wie wir sie zum Beispiel im Rahmen der Gefängnisinsel Bastϕy kennengelernt haben. Darüber hinaus würden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Straftaten die Herausforderung, wie man effektiv auf begangene Straftaten reagieren soll, um ein Vielfaches minimieren. Inzwischen existieren viele entwicklungs- und sozialraumorientierte sowie situative Präventionsansätze, die das Risiko des Auftretens von Straftaten reduzieren sollen. Zu den situativen Ansätzen zählen beispielsweise bauliche, innerstädtische Maßnahmen, wie etwa die Erweiterung von Einkaufspassagen zur Bekämpfung von Taschendiebstählen. Da derartige Maßnahmen kriminellen Taten entgegenwirken können, sollten diese in Zukunft weiter ausgebaut werden [97].
Gleichzeitig ist es wichtig über den hartnäckigen Mythos aufzuklären. Doch wie können wir dazu beitragen? An erster Stelle steht das Aufklären über empirischer Forschungserkenntnisse, um das dadurch erlangte Wissen in der Bevölkerung zu verbreiten. (Teils) Unreflektierten gesellschaftlichen Stimmen dürfen wir, aber auch Politik und Medien, nicht ohne Weiteres nachgeben. Für eine angemessene Kriminalpolitik und Sanktionspraxis werden auch in Zukunft weitere Forschungsarbeiten benötigt, um Mythen rund um das Thema Freiheitsentzug kritisch hinterfragen, untersuchen und unter Umständen widerlegen zu können. Letztendlich sollten Richter:innen die derzeit bestehenden Erkenntnisse eventuell in ihre Entscheidungen mit einbeziehen, bevor sie Kleinkriminelle, wie unseren "Tweener" aus dem Video, zu langjährigen Haftstrafen verurteilen.

Rechtspsychologie zum Mitmachen: Einmal Richter:in sein!
Wie Ihr beim Lesen des Blogbeitrages bereits sehen konntet, wird die Verhängung von Strafe mit unterschiedlichen - sich teils zuwiderlaufenden - Strafzwecken begründet. Dabei können die verschiedenen Instanzen (Gesellschaft, Geschädigte:r, Täter:in) unterschiedliche Strafbedürfnisse verfolgen. Außerdem haben wir gesehen, dass Freiheitsstrafen allein in der rechtspsychologischen Empirie als nicht wirklich wirksam gelten. Deshalb wollen wir Euch dazu anregen, Euch die folgenden Fallbeispiele aufmerksam durchzulesen, und für jeden dieser Fälle zu entscheiden, welches Strafmaß Ihr als angemessen erachten würdet und mit welchem vorrangigen Strafzweck Ihr Euer Urteil begründet. Gerne könnt Ihr diese Fälle und Eure persönlichen Einschätzungen nutzen, um Eure Standpunkte und Gedanken mit anderen Personen zu teilen. Die folgenden Fragen sollen Euch dabei helfen, miteinander ins Gespräch zu kommen [98].

Einmal Richter:in sein – Fallbeispiele zur Bestimmung des Strafmaßes

 

Referenzen

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[3]Viehmann, H. (2004). JGG-Reformen zwischen Wissenschaft und Politik. Vortrag zur Eröffnung des 14. Niedersächsischen Jugendgerichtstages in Hannover am 31. August 2004. http://www.horst.viehmann.net/JGG-Reform%20zwischen%20Politik%20und%20Wissenschaft.pdf
[4]Pfeiffer, C., Windzio, M. & Kleimann, M. (2004). Die Medien, das Böse und wir. Zu den Auswirkungen der Mediennutzung auf Kriminalitätswahrnehmung, Strafbedürfnisse und Kriminalpolitik. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 87(6), 415-435.
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[7]Meier, B.-D. (2019). Strafrechtliche Sanktionen (5. Aufl.). Berlin: Springer.
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Let’s start: Der juristische Sinn und Zweck von Strafe
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[13]Heinrich, B. (2019): Strafrecht – Allgemeiner Teil (6., überarbeitete Aufl.). Stuttgart: Kohlhammer Verlag.
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[19]Cornel, H., Kawamura-Reindl, G., Maelicke, B. & Sonnen, B. R. (2003). Handbuch der Resozialisierung (2. Aufl.). Baden-Baden: Nomos.
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Der wütende Mob: Woher kommt das gesellschaftliche Strafbedürfnis?
[21]Kury, H. (2008). Fear of crime - Punitivity: New developments in theory and research. Bochum: Brockmeyer Verlag.
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[23]Finckenauer, J. O. (1988). Public support for the death penalty: Retribution as just deserts or retribution as revenge? Justice Quarterly, 5(1), 81-100.
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[35]Wahlplakat CDU. (o. D.). [Foto]. https://www.designtagebuch.de/wp-content/uploads/mediathek//2018/04/cdu-nrw_ltw17_textplakate_sicher.jpg
[36]Wahlplakat FDP. (o. D.). [Foto]. https://www.politik-kommunikation.de/sites/default/files/fdp1.jpg
[37]Wahlplakat Die Grünen. (o. D.). [Foto]. https://www.gruene-bundestag.de/fileadmin/_processed_/4/8/csm_Flyer_Innere_Sicherheit_d6db2b2e75.jpg
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Freiheitsstrafen Hopp oder Top: Empirische Wirksamkeit und Nachteile von Freiheitsstrafen
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Through psychologists' eyes: Warum „harte Strafen“ scheitern
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Früher war nicht immer alles besser: Alternative Ansätze zur Straftäter:innenbehandlung
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[95]Bliesener, T., Lösel, F. & Köhnken, G. (2015). Lehrbuch Rechtspsychologie. Bern: Verlag Hans Huber, Hogrefe AG.
[96]Bereswill, M. (2004). “Entwicklung unter Kontrolle?”. Der Jugendstrafvollzug aus der Perspektive heranwachsender Männer. In U. Liedtke, R. Günter & H. Wagner (Hrsg.), Neue Lust am Strafen? – Umbrüche gesellschaftlicher und pädagogischer Konzepte im Umgang mit abweichendem Verhalten. Band 1 der Forschungsreihe des Apfe e.V. der Evangelischen Hochschule Dresden. S. 65-75.
[97]Bliesener, T., Lösel, F. & Köhnken, G. (2015). Lehrbuch Rechtspsychologie. Bern: Verlag Hans Huber, Hogrefe AG.

Rechtspsychologie zum Mitmachen: Einmal Richter:in sein!
[98]Eine Übersicht aller Quellen der verwendeten Fallbeispiele ist der Datei Einmal Richter:in sein – Fallbeispiele zur Bestimmung des Strafmaßes zu entnehmen.